§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freunde der Grundschule in Schönwalde e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist Schönwalde (Havelland).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Ausbildung der SchülerInnen der Grundschule in Schönwalde. Im einzelnen bedeutet das: Förderung kultureller, bildender und sportlicher Veranstaltungen bzw. Angebote der Schule, Darstellung der Schule nach außen, Dialog mit dem Umfeld.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils geltenden Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Sie wird wirksam, wenn der Vorstand sie nicht innerhalb eines Monats zurückweist.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Austritt muß dem Vorstand erklärt werden und kann frühestens mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam werden, für das der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. Ein Ausschluß wird vom Vorstand ausgesprochen und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit).

Es sind Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.

Wahlberechtigt und wählbar sind die Mitglieder. Mit dem Ende einer Mitgliedschaft endet auch die Funktion in den Organen des Vereins.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium. Sie entscheidet unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr – im ersten Quartal – statt (Jahreshauptversammlung). Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dieser Antrag muß drei Tage vor dem Sitzungstermin dem Vorstand vorliegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Finanzberichtes des
Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschluß über die Verwendung der Mittel im Sinne des § 2 der Satzung
e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
f) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die freiwillige Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der persönlich abgegeben Stimmen.

Eine Zwei-Drittel-Mehrheit der persönlich abgegebenen Stimmen ist notwendig für:
a) die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
b) Satzungsänderungen und
c) die Auflösung des Vereins.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das vom Schriftführer und vom Vorstandsvorsitzenden bzw. dessem Vertreter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll bedarf der Zustimmung der jeweils nächsten Sitzung. Im Falle der Ablehnung oder Änderung des Protokolls muß die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit das Protokoll neu formulieren.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart und
d) dem Schriftführer.

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird im zweijährigen Turnus auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefaßt und sind schriftlich festzuhalten.

Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt gemeinsam mit dem Kassenwart, bei dessen Verhinderung dann mit dem Schriftführer, den Verein i.S.d. § 26 BGB.

§ 7 Der Kassenprüfer

Es sind zwei Kassenprüfer, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürfen, zu wählen. Es gilt die gleiche Wahlperiode wie für den Vorstand. Die Kassenprüfer haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres und vor der nächsten Jahreshauptversammlung die Kasse auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und hierüber einen Bericht zu erstellen, der auf der Jahreshauptversammlung vorzulegen ist.

§ 8 Haftung

Die Haftung des Vereins, seiner Organe und Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die den Mitgliedern bei der Ausübung der Vereinsaktivitäten entstehen.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der persönlich abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.

Die Liquidation bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.

Bei Auflösung des Vereins – oder auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke – fällt das Vereinsvermögen an die Grundschule in Schönwalde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung „Freunde der Grundschule in Schönwalde e.V.“, Stand: Gründungssatzung 1.9.1998